Allgemeine Geschäfts­bedingungen

speetech ist ein von Jan Knoblauch als Einzelunternehmer gegründetes und betriebenes Gewerbe für Entwicklungsarbeiten an Software-Lösungen. Im Folgenden wird dieses Gewerbe "speetech" genannt.

Geltungsbereich

speetech erbringt sämtliche Lieferungen und Leistungen auf Grundlage eines angenommenen Angebotes oder abgeschlossenen Vertrages und dieser AGB. Die Geltung allgemeiner Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen. Diese AGB gelten ebenfalls für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Individuelle Vereinbarungen von speetech mit dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB. Die Gültigkeit von Angeboten von speetech ist auf zwei Monate nach deren Zugang beim Auftraggeber begrenzt, es sei denn, aus ihrem Inhalt ergibt sich etwas anderes. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen können ohne Ankündigung und Benachrichtigung verändert werden. Bei einem Vertragsabschluss gilt immer die aktuell unter der Adresse https://www.speetech.de/agb verfügbare Version dieser Bedingungen. Bei einer Vertragsverlängerung oder einem Folgeauftrag gelten ebenfalls die zum Zeitpunkt des Abschlusses aktuellen Bedingungen. Alle Änderungen und Versionen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen von speetech werden seit dem 01.01.2018 gespeichert, um die jeweils zum Zeitpunkt eines Vertragsabschlusses gültigen Bedingungen bereit zu haben. Mit Zustimmung des Auftraggebers können während einem laufenden Vertrag neuere Geschäftsbedingungen festgelegt werden.

Leistungsinhalt, Leistungsdurchführung und Leistungsänderung

speetech erbringt für den Auftraggeber Dienst-, Beratungs- und sonstige Leistungen Hierzu kann nach Vereinbarung die Entwicklung von Software-Lösungen, Prototypen, Konzepten, Designs, Layouts, Texten, Websites oder andere Leistungen gehören. Der Auftraggeber wird die Zusammenarbeit von sich aus betreiben, leiten und steuern. speetech schuldet das Tätigwerden für den Auftraggeber. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der bei Vertragsabschluss erstellten Produkt-/Leistungsbeschreibung. Zusätzliche und/oder nachträgliche Veränderungen des Vertragsinhaltes bedürfen der Schriftform. Auch eine Abänderung der Schriftformklausel muss schriftlich erfolgen. Der Auftraggeber wird etwaige Änderungswünsche in Bezug auf vertraglich vereinbarte Leistungen möglichst frühzeitig als konkreten und prüffähigen Vorschlag mitteilen. Falls keine Vergütung nach Aufwand vereinbart ist, prüft speetech den Änderungswunsch im Hinblick auf den Mehraufwand überschlägig. Kostensteigerungen bis 10% sind vom Auftraggeber ohne gesonderte Freigabe zu vergüten, es sei denn, es wurde ein Festpreis vereinbart. Einen darüber hinausgehenden Mehraufwand werden die Parteien vereinbaren. Änderungswünsche haben eine entsprechende Verschiebung von Terminen zur Folge. speetech ist nicht mehr an die vor der Änderung vereinbarten Termine gebunden. Von speetech übermittelte Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht. Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel sowie Zwischenergebnisse, die speetech erstellt oder erstellen lässt, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum von speetech. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Zur Aufbewahrung ist speetech nicht verpflichtet. Erbringt speetech mehr als unerhebliche zusätzliche Leistungen auf Veranlassung des Auftraggebers, so werden diese im Zweifel auf Zeithonorarbasis nach den allgemeinen Sätzen von speetech vergütet. Falls Inhalt des Vertrages die Erstellung einer Website oder Software durch speetech ist, ist eine Dokumentation oder die Überlassung von Quellcode nur geschuldet, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Fremdleistungen, Drittdienstleister und Subunternehmer

Erbringt speetech nach dem Vertrag Dienstleistungen, so erfordern diese teilweise die Einschaltung Dritter, beispielsweise Anbieter von Webservern. Die Beauftragung von speetech umfasst daher regelmäßig die Befugnis, mit solchen Dritten Verträge abzuschließen, die geeignet sind den Vertragszweck zu realisieren (Fremdleistungen). Die Beauftragung von Fremdleistungen erfolgt dabei im Zweifel im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers und soll üblicherweise zu den allgemeinen Konditionen des Dritten, einschließlich etwaiger Lizenzbedingungen, erfolgen. Insbesondere gilt dies für im Angebot oder Vertrag ausgewiesene Fremdleistungen. speetech ist nicht zu einer Verauslagung der Vergütung für Fremdleistungen verpflichtet. speetech übernimmt keine Gewährleistung oder Haftung für Fremdleistungen; bei ausdrücklicher Vereinbarung überprüft speetech jedoch solche Leistungen Dritter für den Auftraggeber. Rabatte oder Vorteile, die sich aus der Bündelung von Aufträgen verschiedener Kunden von speetech ergeben, stehen allein speetech zu. speetech ist zur Einschaltung von Subunternehmern oder freien Mitarbeitern nach eigenem Ermessen berechtigt, es sei denn, es liegt ein für speetech erkennbarer wichtiger Grund gegen die Einschaltung vor. Schaltet der Auftraggeber weitere Dienstleister (nachfolgend: Drittdienstleister) ein, so gelten diese als Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist für die Abgrenzung, Koordination und Überwachung der Tätigkeits- und Verantwortungsbereiche sowohl von speetech als auch des Drittdienstleisters verantwortlich. Der Auftraggeber wird die insoweit erforderlichen Leitungs- und Steuerungsmaßnahmen selbständig treffen.

Präsentationen und Prototypen

Soweit speetech vor Vertragsabschluss Arbeiten und Leistungen vorstellt oder überreicht (z.B. Präsentationen) verbleiben alle Urheber-, Nutzungs- und Eigentums- oder sonstigen Rechte bei speetech. Jede unveränderte oder veränderte Verwendung dieser Materialien oder Teilen davon durch den Auftraggeber bedarf der ausdrücklichen und vorherigen Zustimmung von speetech. Voriger Absatz gilt auch dann, wenn für die Präsentation eine Vergütung bezahlt wird, es sei denn die Vergütung ist ausdrücklich für die Abgeltung der Rechte vereinbart; in diesem Falle gelten die Regelungen zu Eigentumsvorbehalt und Nutzungsrechten aus diesem Vertrag entsprechend.

Leistungen und Termine

Soweit Fristen verbindlich vereinbart wurden, verschieben sie sich automatisch um die Dauer, in der der Auftraggeber etwaige Mitwirkungsleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbringt. Dies gilt analog auch für vereinbarte Termine, die sich um den Zeitraum einer von speetech nicht zu vertretenden Verzögerung (z.B. höhere Gewalt, Betriebsstörungen - etwa Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Telekommunikationsstörungen usw.) verlängern. speetech soll solche Verzögerungen möglichst frühzeitig kommunizieren. Führen diese zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Andere Leistungsstörungsrechte bleiben hiervon unberührt. Befindet sich der Auftraggeber mit der Erfüllung einer Mitwirkungshandlung in Verzug oder erfüllt er eine Obliegenheit zur Mitwirkung nicht ordnungsgemäß, so darf speetech eine angemessene Entschädigung verlangen, welche die Kosten von Wartezeit (Vorhaltekosten) mit einschließt. Daneben ist speetech berechtigt, dem Auftraggeber zur Nachholung eine angemessene Frist zu setzen und im Falle deren fruchtlosen Verstreichens den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, es sei denn, die nicht eingehaltene Pflicht war unerheblich. Sonstige Rechte von speetech aus Verzug oder wegen Pflichtverletzung des Auftraggebers, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, bleiben unberührt.

Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

Die von speetech erbrachten Leistungen werden auf Zeithonorarbasis unter Zugrundelegung des tatsächlichen Arbeitsaufwandes zu den Standard-Stundensätzen von speetech vergütet (Zeithonorarbasis), soweit nichts anderes vereinbart ist. Abrechnungsintervall ist je angefangene 10 Minuten. Sofern speetech voraussichtliche Aufwendungen für Leistungen angibt, stellt dies einen Kostenvoranschlag dar, für dessen Richtigkeit speetech keine Gewähr übernimmt. Bei einer Überschreitung des Kostenvoranschlags von mehr als 10 %, auf die speetech möglichst frühzeitig hinweist, kann der Auftraggeber die entsprechende Beauftragung aus dem Grund der Überschreitung binnen zwei Wochen nach Kenntnis schriftlich kündigen. Die bis dahin tatsächlich erbrachten Leistungen und angefallenen Kosten erhält speetech vergütet. Regelmäßig vereinbaren die Parteien eine Abrechnung nach Milestones. Sofern ein solcher Zahlungsplan nicht vereinbart ist, ist speetech berechtigt, Abschlagszahlungen in angemessenem Umfang zu fordern. Bei Abrechnung auf Zeithonorarbasis ist speetech berechtigt, monatlich abzurechnen. Bei Kostenvoranschlägen und Festpreisen werden soweit nicht anders vereinbart 25% bei Vertragsabschluss und 75% nach erfolgreicher Abnahme des Auftraggebers fällig. Alle Preise verstehen sich als Euro-Preise. Alle Forderungen von speetech sind umsatzsteuerpflichtig, in Rechnungen wird daher Umsatzsteuer ausgewiesen und Umsatzsteuer wird abgeführt. Die Zahlungsmodalitäten bestimmen sich im Übrigen nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Künstlersozialabgabe, Zölle oder sonstige, auch nachträglich entstehende Abgaben werden an den Auftraggeber weiter berechnet. Angemessene Aufwendungen und Auslagen (z.B. Fahrtkosten, Spesen und ggf. Übernachtungskosten) werden vom Auftraggeber zusätzlich in Höhe der jeweils gültigen steuerlichen Höchstsätze oder gegen Einzelnachweis vergütet. Reisezeiten sind Arbeitszeiten. Rechnungen von speetech sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen von speetech sind sofort nach Rechnungserhalt, spätestens jedoch 2 Wochen nach Abrechnungs- oder Rechnungsdatum, ohne dass hierdurch jedoch die Fälligkeit berührt wird, zu erheben. Versäumt der Auftraggeber die rechtzeitige Geltendmachung von Einwendungen, so ist er hiermit ausgeschlossen, es sei denn, er hat die nicht rechtzeitige Geltendmachung nicht zu vertreten. Im Falle des Zahlungsverzuges mit einem nicht unerheblichen Teil des Rechnungsbetrages oder der Gefährdung der Zahlungsforderung von speetech wegen mangelnder Leistungsfähigkeit oder einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, ist speetech berechtigt, die vertragliche Leistung einzustellen, bis der Auftraggeber seine fälligen Verbindlichkeiten gezahlt hat. Den Anspruch auf die Gegenleistung verliert speetech dadurch nicht. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleibt speetech vorbehalten.

Besondere Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber unterstützt speetech unaufgefordert in zumutbarem Rahmen bei der Leistungserbringung, insbesondere indem er unverzüglich Weisungen und Freigaben mitteilt sowie auf Anfragen antwortet. Der Auftraggeber prüft laufend, ob Änderungen oder Anpassungen der Leistungen von speetech erforderlich sind, um das Vertragsziel zu erreichen. Der Auftraggeber weist speetech ferner darauf hin, wenn und soweit erforderliche Leistungen von ihm nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erbracht worden sind oder voraussichtlich nicht erbracht werden können. Der Auftraggeber benennt einen kompetenten Ansprechpartner, der für die Dauer des jeweiligen Projekts nicht ausgewechselt werden soll und bevollmächtigt ist, für den Auftraggeber verbindliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Änderungen teilt der Auftraggeber unverzüglich schriftlich mit; bis zum Zugang einer Änderung gelten die letzten Daten als richtig. Entstehen durch Änderungen Mehrkosten, so trägt diese der Auftraggeber. Der Auftraggeber wird erforderliche (Fach-) Informationen, Vorlagen, Unterlagen und Daten (nachfolgend: Material) in einwandfreier Qualität, kostenlos, unaufgefordert und rechtzeitig in den von speetech benötigten Formaten zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber wird nur solches Material liefern, das hinsichtlich Inhalt und Träger qualitätsgesichert ist (einschließlich Prüfung auf Viren oder sonstige technische Probleme) und für das der Auftraggeber während der Zusammenarbeit eine Kopie bei sich behält. speetech ist berechtigt, das Material frei und gemäß dem Vertragszweck zu verwenden, sofern es nicht vom Auftraggeber ausdrücklich anders gekennzeichnet wird. speetech ist nicht verantwortlich für Leistungseinschränkungen, die auf einer Pflichtverletzung des Auftraggebers bei der Zurverfügungstellung des Materials beruhen, es sei denn, speetech hätte dies vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten. Der Auftraggeber stellt sicher und ist dafür verantwortlich, dass die Verwendung des von ihm zur Verfügung gestellten Materials für vertragliche Zwecke nicht gegen gesetzliche oder behördliche Bestimmungen verstößt (z.B. zum Jugendschutz, Datenschutz oder Wettbewerbsrecht) und frei von Rechten Dritter ist (insbesondere Persönlichkeitsrechte oder Urheberrechte), die eine bestimmungsgemäße Verwendung einschränken könnten. Der Auftraggeber stellt speetech insoweit von allen Ansprüchen einschließlich angemessener Rechtverfolgungskosten frei. speetech ist berechtigt, bei Zweifeln ihre Leistungen einzustellen und vom Auftraggeber eine angemessene Sicherheit für die Leistungsfortsetzung zu verlangen. Es obliegt dem Auftraggeber, die rechtliche Zulässigkeit der beabsichtigten Verwendung von Leistungsergebnissen von speetech auf eigene Kosten zu prüfen oder speetech entsprechend zu beauftragen. Mit der Abnahme und Freigabe eines Produktes von speetech durch den Auftraggeber bestätigt der Auftraggeber, die erforderlichen rechtlichen Prüfungen selbst wahrgenommen zu haben, sodass weitere Prüfungen durch speetech nicht veranlasst werden.

Kündigung des Vertrages

Ist im Vertrag oder im Angebot eine Laufzeit vorgesehen, so kann das Vertragsverhältnis bis zu deren Ablauf nicht ordentlich gekündigt werden. Ist im Vertrag oder im Angebot keine Regelung zur Laufzeit vorgesehen, kann jeder Vertragspartner das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zu einem Kalendermonatsende ordentlich kündigen. Das Recht der Vertragspartner zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Eigentumsvorbehalt und Nutzungsrechte

speetech behält sich das Eigentum an den Leistungen und Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung vor. Die Einräumung von Nutzungsrechten durch speetech steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Vergütung der entsprechenden Leistung durch den Auftraggeber. Bis zur vollständigen Zahlung wird die Nutzung lediglich jederzeit widerruflich gestattet, auch wenn eine Übergabe der Leistung bereits erfolgt ist. Die widerrufliche Gestattung endet automatisch, wenn der Auftraggeber in Verzug mit der Zahlung der jeweiligen Vergütung gerät. speetech wird dem Auftraggeber die für die Verwendung ihrer Arbeiten und Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang übertragen, wie dies für den Auftrag vereinbart ist. Im Zweifel erfüllt speetech ihre Verpflichtung durch Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte befristet auf die Einsatzdauer des im Vertrag bezeichneten Produktes. Jede darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung und Veränderung, bedarf der Zustimmung von speetech. Der Auftraggeber hat ohne ausdrückliche Vereinbarung keinen Anspruch auf Überlassung und/oder Nutzung der Rohdaten, der Zwischenergebnisse bzw. der offenen Daten. Offene Daten sind Dokumente oder Dateien, die eine Bearbeitung des Inhaltes zulassen und Vorstufen der endgültigen Leistung darstellen.

Besondere Regelungen für die Erstellung von Webseiten

Soweit speetech für den Auftraggeber Leistungen im Rahmen der Erstellung von Websites erbringt, erhält der Auftraggeber lediglich das Recht, die Website im Zustand des Leistungsergebnisses von speetech im Internet zu nutzen. Sämtliche Rechte an Skripten verbleiben bei speetech, es sei denn, es ist im Einzelfall etwas anderes geregelt. Der Auftraggeber erhält keinerlei Rechte an der für die Erstellung und Bereitstellung der Website verwendeten Software. Eine Überlassung des Quellcodes ist nicht geschuldet. speetech kann Bestandteile und Elemente (z.B. Module, Vorlagen, Baukästen, Tools) im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs weiter nutzen und ohne spezifische Details des Auftraggebers frei verwerten.

Referenznennung

speetech ist berechtigt, auf den Vertragserzeugnissen in geeigneter Weise auf ihre Mitwirkung an der Erstellung hinzuweisen. Beispielsweise kann ein solcher Hinweis im Quellcode von Internetseiten, im Impressum, in Fußzeilen von Printprodukten oder in Hinweis-Bereichen von Softwarelösungen erfolgen. Der Auftraggeber kann dem widersprechen, wenn durch die Nennung von speetech seine berechtigten Interessen nicht unerheblich beeinträchtigt werden und andernfalls urheberrechtliche oder sonstige Hinweise auf speetech in oder bei den Leistungen unverändert beibehalten werden. speetech ist berechtigt, den Auftraggeber als Referenz zu nennen soweit nichts Anderes ausdrücklich geregelt ist. Die Vertragspartner dürfen darüber hinaus zum Zwecke der Eigenwerbung öffentlich über ihre Leistungen berichten, soweit kein Konflikt zur Geheimhaltung besteht.

Gewährleistung

Sofern Leistungen von speetech der gesetzlichen Gewährleistung unterliegen, finden die nachfolgenden Regelungen Anwendung. Dadurch werden lediglich gesetzlich bestehende Ansprüche ausgestaltet, jedoch keine Ansprüche begründet. Technische Daten im Angebot bzw. Vertrag sind bloße Beschaffenheitsangaben und nicht Gegenstand einer Garantie oder Zusicherung durch speetech. Gewährleistungsansprüche des unternehmerisch tätigen Auftraggebers verjähren 1 Jahr nach Lieferung oder nach Abnahme, soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen ist; bei Verbrauchern gilt eine Frist von 2 Jahren. Für alle der Gewährleistung unterliegenden Leistungen gilt für den unternehmerisch tätigen Auftraggeber die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB. Bei Software oder der Erstellung von Websites ist nach dem Stand der Technik auch bei sorgfältigster Programmierung nicht möglich, Fehler in allen Anwendungsgebieten auszuschließen. speetech übernimmt daher insbesondere keine Gewähr für Mängel, die nicht reproduzierbar sind oder nicht durch maschinell erzeugte Ausgaben dargelegt werden können, für die Fehlerfreiheit der von ihr gelieferten Software, soweit es sich um unerhebliche Fehler handelt, für die Eignung der Software für die Verwendungszwecke des Auftraggebers sowie für die mit der Software erzielten Ergebnisse. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber ohne vorherige Zustimmung Änderungen an den Leistungen von speetech vorgenommen hat oder wenn Anleitungen oder Hinweise von speetech vom Auftraggeber nicht befolgt werden bzw. die Leistungen unsachgemäß behandelt werden, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass die Mängel nicht hierauf zurückzuführen sind oder die Gewährleistungsarbeiten nicht oder nur unwesentlich erschwert werden. Der Auftraggeber meldet Mängel nach Möglichkeit schriftlich und unter Beschreibung der Umstände ihres Auftretens und ihrer Auswirkungen. Der Auftraggeber unterstützt speetech im zumutbaren Rahmen auch im Übrigen bei der Fehlerfeststellung und -beseitigung und gewährt Einsicht in Unterlagen, aus denen sich weitere Informationen ergeben. Bei Vorliegen eines Mangels kann speetech gemäß ihrer nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffender Wahl den Mangel beseitigen oder neu liefern (Nacherfüllung). Unterliegt ein vom Auftraggeber behaupteter Mangel nicht der Gewährleistungsverpflichtung von speetech, kann speetech vom Auftraggeber die entstandenen Aufwendungen gemäß ihren allgemeinen Sätzen verlangen.

Haftung auf Schadensersatz

Die nachfolgenden Regelungen zur Haftung von speetech gelten für alle Schadensersatzansprüche und Haftungsfälle unabhängig davon, auf welchem Rechtsgrund sie beruhen (z.B. Gewährleistung, Verzug, Unmöglichkeit, Pflichtverletzung, Vorliegen eines Leistungshindernisses, unerlaubte Handlung). Dagegen verbleibt es ausschließlich bei der gesetzlichen Regelung für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, Ansprüche aufgrund arglistigen Verschweigens eines Mangels durch speetech oder wegen Fehlens einer Beschaffenheit, für die speetech eine Garantie übernommen hat, Ansprüche, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von speetech selbst, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. speetech haftet für leichte Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Pflichten, d.h. von Pflichten, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags oder den Vertragszweck ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Pflichten ist die Haftung von speetech begrenzt auf den Ersatz des typischen und bei Vertragsschluss für speetech vorhersehbaren Schadens. Im Übrigen ist die Haftung von speetech für leichte oder einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. speetech haftet für eine grob fahrlässige Schadensverursachung ihrer Erfüllungsgehilfen begrenzt auf den Ersatz des typischen und bei Vertragsschluss für speetech vorhersehbaren Schaden. Ist ein schadensverursachendes Ereignis auf Übertragungswegen eines Dritten eingetreten, so beschränken sich die Ansprüche des Auftraggebers gegen speetech darauf, etwaige Ansprüche gegen den Dritten an den Auftraggeber abzutreten. Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt hat speetech nicht zu vertreten. Der Auftraggeber kann einen Schaden nicht ersetzt verlangen, der bei der ihm obliegenden Datensicherung vermieden worden wäre.

Geheimhaltung

Die Vertragspartner sind verpflichtet, sämtliche ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zugänglichen, vertraulichen Informationen und Unterlagen geheim zu halten und gegen Kenntnisnahme durch Unbefugte zu schützen. Als vertraulich gelten nur Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden, oder deren Eigenschaft als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse ohne weiteres erkennbar ist. Der vertrauliche Umgang mit solchen Informationen erfordert insbesondere, sie nur im Rahmen des Erforderlichen zu vervielfältigen, zu verwenden, Personen zugänglich zu machen sowie den Umgang zu dokumentieren. Die Geheimhaltungspflicht besteht zeitlich unbegrenzt und unabhängig vom Fortbestehen eines Vertragsverhältnisses zwischen den Vertragspartnern. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht nicht für Informationen, die dem jeweils anderen Vertragspartner bereits bekannt sind oder ohne Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bekannt werden.

Datenschutz

Die Vertragspartner werden die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz, insbesondere die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), beachten und ihre Mitarbeiter entsprechend verpflichten. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass speetech die im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallenden Daten mit Personenbezug für die Belange des Vertrages erhebt, speichert, verarbeitet und sonst verwendet. Der Auftraggeber holt entsprechende Einwilligungen der Betroffenen ein, sofern erforderlich. Erbringt speetech Auftragsdatenverarbeitung, wird der Auftraggeber die auftragsgemäße Verwendung der Daten schriftlich konkretisieren, soweit dies noch nicht im Vertrag erfolgt ist. Die Prüfung datenschutzrechtlicher Aspekte für die Nutzung der Leistungen von speetech obliegt dem Auftraggeber in eigener Verantwortung. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die erforderlichen Gestattungen nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorliegen und teilt speetech mit, falls die Besorgnis besteht, dass dies nicht der Fall ist.

Schlussbestimmungen

Änderungen dieser AGB oder darauf beruhender Vertragsverhältnisse sind nur in Textform wirksam, einschließlich der Aufhebung dieser Schriftformklausel. E-Mails gelten als zugestellt, wenn sie vom Adressatenmailserver angenommen worden sind. Verschlüsselung oder Signatur der Nachrichten und Daten erfolgt nur auf ausdrückliche Abrede hin. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder die Aufrechnung sind nur mit Gegenforderungen möglich, die rechtskräftig festgestellt oder seitens speetech unbestritten sind. Das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragspartnern unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis werden ausschließlich von den für den Sitz von speetech zuständigen staatlichen Gerichten entschieden, sollte der Auftraggeber Unternehmer sein. speetech darf jedoch den Auftraggeber an dessen allgemeinen Gerichtsstand verklagen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder undurchführbar sein, oder sollten sie ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Regelung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der entfallenden Regelung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für Lücken in den AGB.

Zuletzt aktualisiert am 09.04.2024